Satzung des St. Siegfried Schützenvereins Sondern 1949

I. Sitz und Zweck des Vereins.

§ 1
In Sondern wurde im Jahre 1924 ein Schützenverein gegründet, welcher die gesellige Vereinigung seiner Mitglieder bezweckt und bestrebt ist, Sitte und alten Brauch zu pflegen.

Der Verein führt die Bezeichnung St. Siegfried Schützenverein und hat seinen Sitz in Sondern.

II. Mitgliedschaft, Erwerbung und Verlust.

§ 2
Als Mitglied kann jeder männliche Bewerber aufgenommen werden, welcher das 17. Lebensjahr vollendet hat, keines gemeinen Vergehens überführt ist, sowie wegen entehrender Vergehen nicht mehr als zweimal rechtskräftig verurteilt ist.
Als Jungschütze kann jeder männliche Bewerber, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, aufgenommen werden.

§ 3
Der Aufzunehmende hat sich zur Aufnahme bei dem derzeitigen Vorstand zu melden. Auf Vorschlag des Vorstandes wird in der Generalversammlung über seine Aufnahme mit Stimmenmehrheit entschieden.

§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt

1. Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand angezeigt werden muß.
2. Durch nichtzahlen der Beiträge, wenn diese für 2 Jahre rückständig geblieben sind.
3. Durch Ausschluß. Dieser kann erfolgen, außer den in § 2 bezeichneten Fällen, wenn sich ein Mitglied in einer Vereinsunwürdigen Weise aufgeführt hat, durch Beschluß der Generalversammlung, sofern Zweidrittel der erschienenen Mitglieder für die Ausschließung sind.

III. Eintrittsgeld und Jahresbeitrag.

§ 5
Das bei der Aufnahme zu zahlende Eintrittsgeld beträgt 1,- DM. Der Jahresbeitrag wird in der Generalversammlung festgelegt. Altersmitglieder über 60 Jahre zahlen die Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages.

Mitglieder über 70 Jahre sind vom Jahresbeitrag befreit. Wenn ein Mitglied durch den Tod seiner Eltern, Ehefrau oder Kinder in Trauer versetzt wird, entfällt die Verpflichtung für die Beitragszahlung für das Trauerjahr.

IV. Organe des Vereins.

§ 6
Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand.

Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgende beim Amtsgericht Olpe eingetragene Personen
a.) Der Vorsitzende
Dieser beruft die Versammlung des Vorstandes, sowie die Generalversammlung und führt hierbei den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit in Vorstandsbeschlüssen hat er die Entscheidungsstimme abzugeben. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die gefaßten Beschlüsse zur Ausführung gelangen. Ferner ist nur er befugt Einnahme und Ausgabeanweisungen der Kasse zu erteilen. Ebenso obliegt ihm die Aufbewahrung der Inventarienstücke.
b.) Der Stellvertretende Vorsitzende.
c.) Der Schriftführer.
d.) Der Kassierer.

§ 7
Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sollte ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus irgendeinem Grunde ausscheiden, wird an dessen Stelle von der Generalversammlung ein neues Mitglied gewählt, jedoch nur für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

V. Rechte und Pflichten des Vorstandes.

 § 8
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Der Vorstand hat durch den Vorsitzenden jede Änderung des Vorstandes zur Eintragung beim Amtsgericht Olpe anzumelden. Ebenso muß jede Änderung der Statuten unverzüglich beim Amtsgericht angemeldet werden, und der die Änderung enthaltende Beschluß in Urschrift und Abschrift der Meldung beigefügt werden.

§ 9
Der Vorstand trifft selbständig alle diejenigen Bestimmungen, die zur Veranstaltung des Schützenfestes sowie anderer Festlichkeiten erforderlich sind. Er engagiert die Musik ,den Wirt und die Schausteller, faßt Beschlüsse über Bauten, Reparaturen, Anschaffungen, überhaupt über alle ihm notwendig erscheinenden Ausgaben. Über Ausgaben, die den Betrag von 8oo,- DM übersteigen, muß er erst die Genehmigung der Generalversammlung einholen. Der Vorstand erläßt die Einladung zum Schützenfest, ihm obliegt die Leitung des ganzen Festes unter der Oberleitung des Vorsitzenden.

§ 10
Amtsverwaltung des Kassierers

Der Kassierer hat folgende Verpflichtungen

1. unter Beihilfe eines Mitglieds bei festlichen, Veranstaltungen die Eintrittsgelder zu erheben.

2. Die jährlichen Beiträge der Vereinsmitglieder zu erheben, Kassenbestände, Bücher, Wertpapiere und sonstige Akten des Vereins aufzubewahren.

3. Auf Anweisung des Vorsitzenden Auszahlungen zu machen.

5. Die Jahresabrechnung und die Bilanz mit den Kassenprüfern aufzustellen und die zugehörigen Belege vorzulegen. Eine von dem Kassierer allein Unterzeichnete Quittung über Zahlungen an den Verein ist in allen Fällen für den Verein rechtsverbindlich.

6. Der Kassierer ist für alle eingenommenen Gelder haftbar. Vernachlässigt oder versäumt der Kassierer die ihm übertragenen Geschäfte, so kann der Vorstand den Kassierer bis zur Entscheidung durch die einzuberufene Generalversammlung ihn von seinen Geschäften zu entheben oder entsprechende Maßnahmen zu treffen.

§ 11
Die Vorstandsmitglieder sind in allen Vorstandssitzungen zum Erscheinen verpflichtet, wenn Sie der Vorsitzende 24 Stunden vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen hat. Die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Generalversammlung sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

VI. Die Generalversammlung.

§ 12
In den letzten 3 Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Weitere Generalversammlungen werden berufen:

1. Durch Anordnung des Vorstandes

2. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Die Einladung zur Generalversammlung muß mindestens 8 Tage vorher unter genauer Angabe der Tagesordnung durch Anschlag erfolgen.


§ 13
Zur Geschäftsordnung der Generalversammlung gehören

1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder.
3. Die Prüfung der Jahresrechnung.
4. Bestimmungen über Änderung der Satzungen.
5. Die Ordnung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind.

Die Vorstandswahl erfolgt durch verdeckte Stimmzettel, kann aber auch durch einstimmigen Zuruf erfolgen. Bei der Wahl durch Stimmzettel entscheidet die absolute Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist das Los aus der Hand des Vorsitzenden zu ziehen.

Einen Beschluß über Statutenänderungen müssen dreiviertel der erschienenen Mitglieder zustimmen. Zu allen übrigen Beschlüssen genügt die absolute Stimmenmehrheit. Beanstandungen von Generalversammlungsbeschlüssen müssen binnen 14 Tagen nach der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Stimmberechtigt ist jeder Schützenbruder, der mit der Zahlung des Beitrags nicht im Rückstand ist.

Die Generalversammlung hat das Recht, Vorstandsmitglieder, welche ihre Pflichten vernachlässigen oder sich zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung als unfähig erweisen, zu entlassen oder eine Neuwahl vorzunehmen.

In der Generalversammlung dürfen Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, zur Besprechung, nicht aber zur Beschlußfassung kommen.


VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 14
Jeder Schützenbruder, sowie jeder dem Fest beiwohnender Gast ist verpflichtet, den Verordnungen des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder unbedingt Folge zu leisten. Widerspenstige können sofort vom Festplatz entfernt werden. Schützen, die durch ihr Betragen Anstoß erregen, kann für immer oder auf Zeit die Teilnahme am Fest versagt werden. Denselben steht jedoch die Berufung in der Generalversammlung zu, welche über den Beschluß des Vorstandes mit dreiviertel Mehrheit entscheiden muß.

§ 15
Jeder noch nicht 60 Jahre alte Schütze ist zur Teilnahme an den öffentlichen Aufzügen des Vereins verpflichtet. Derjenige, der verhindert ist, hat um Dispens beim Zugordner nachzusuchen, der diese erteilen oder versagen kann. Wer ohne genügende Entschuldigung bei diesen Aufzügen fehlt, kann mit einer vom Vorstand festzusetzenden Strafe bis zu 5,- DM belegt werden. Wird diese Strafe binnen 6 Wochen vom Tage der schriftlichen Einforderung nicht bezahlt, kann der Bestrafte vom Vorstand aus der Schützengesellschaft ausgeschlossen werden. Einem derart Ausgeschlossenen steht die Berufung in der nächsten Generalversammlung frei. Zur Wiederaufnahme ist dreiviertel Mehrheit erforderlich.

§ I6
Das Vogelschießen findet an einem der Schützenfesttage statt.
Derjenige, der das letzte Stück des Vogels herunter schießt, ist
Schützenkönig. Der Schützenkönig wird als solcher unter Anlegung
der Schützenkette vor versammelter Mannschaft proklamiert.
Das Amt des Schützenkönigs dauert nur vom letzten bis zum nächsten
Schützenfest, bzw. bis zum Fall des nächsten Königschusses.

Ist der letzte König verhindert an den öffentlichen Aufzügen teilzunehmen, tritt für ihn der vorjährige König oder dessen Vorgänger der Reihenfolge nach ein.
Die 16 jüngsten Schützen haben das Aufsetzen des Vogels zu besorgen. Ebenso haben sie nach Anleitung des Zugleiters alles sonst erforderliche zum Vogelschießen zu besorgen. Als Schützenkönig kann sich nur derjenige bewerben, der eine Mitgliedschaft von einem Jahr nachweisen kann.

§ 17
Der Verein kann durch Beschluß der Generalversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 18
Sobald sich der Verein aufgelöst hat, hat der Vorstand die Auflösung durch eine im Kreis Olpe erscheinende Zeitung öffentlich bekannt zu machen und die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Sodann hat der Vorstand etwaige Forderungen des Vereins, insbesondere rückständige Beiträge einzuziehen, das übrige Vermögen des Vereins in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Ein dann noch verbleibender Überschuß erhält die Stadt Olpe für einen gemeinnützigen Zweck in Sondern.

Vorstehende Satzungen sind in der am 29.5.1949 stattgefundenen vorschriftsmäßig einberufenen Generalversammlung von den erschienenen Mitgliedern einstimmig genehmigt und am selben Tag in Kraft getreten.

Sondern, den 29.5.1949

Der Schützenvorstand!