Satzung des Vereins „St. Siegfried Schützenverein Sondern e. V.“
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der im Jahre 1924 gegründete Verein trägt den Namen „St. Siegfried Schützenverein Sondern e. V.“. Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Olpe unter VR-Nr. 261 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 57462 Olpe-Sondern.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung heimatlicher Bräuche und Sitten. Er erstrebt die Erhaltung echter Sauerländer Art und Sitte, den Schutz sowie die sinnvolle Weiterentwicklung der heimatlichen Art. Er will durch die Vereinigung der Einwohner zu einem öffentlichen Fest und zu sonstigen öffentlichen Gemeinschaftsfeiern über alle Stände hinweg eine Annäherung herbeiführen, die bürgerliche Eintracht mehren und dadurch den Gemeinschaftssinn beleben und festigen. Er will ferner in allen Bürgern, insbesondere auch der Jugend, die Heimatliebe und das Gefühl der Verpflichtung gegenüber der örtlichen Gemeinschaft sowie gegenüber dem ganzen deutschen Volkstum waren und stärken. Schließlich ist er bestrebt, die traditionelle Verbindung mit der Kirche zu pflegen und auszubauen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Stadt Olpe und zwar mit der Zweckbindung, es ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke in Olpe-Sondern zu verwenden.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen unbescholtenen Ruf genießt.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag, der an den Vorstand zu richten ist.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des Gesamtvorstandes. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss gegenüber dem Mitglied, so ist die Mitgliedschaft beendet. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; sie ist abschließend.
- 5 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Altersmitglieder über 65 Jahre zahlen den halben Jahresbeitrag. Mitglieder über 75 Jahre sind vom Jahresbeitrag befreit und zahlen lediglich einen Sterbekassenbeitrag. Mitglieder, die ihre Wehrpflicht bei der Bundeswehr oder einen Ersatzdienst leisten, erhalten auf Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, eine Befreiung des Jahresbeitrages. Mitglieder, die das 21. Lebensjahr bis zum 30.06. noch nicht vollendet haben (Jungschützen) zahlen einen geringeren Jahresbeitrag, der ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Jedes Mitglied ist bei Festveranstaltungen verpflichtet, den Anweisungen des Vorstandes zu folgen. Zuwiderhandlungen können mit einem Ausschluss von dem Fest geahndet werden.
- 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Major, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem zweiten Kassierer. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf zusätzliche Beisitzer bestimmen. Die Positionen des 1. Vorsitzenden und des Majors können im Vorstand von einer Person ausgeübt werden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer, wobei es ausreicht, wenn von diesen Vorstandsmitgliedern zwei handeln, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
- 8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
Organisation und Leitung des jährlich stattfindenden Schützenfestes.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung aufstellen. Er kann zudem für die Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen, die Zahl ihrer Mitglieder bestimmen und dem Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben Mittel aus dem Vereinsvermögen zweckgebunden zuweisen.
- Der Kassierer hat insbesondere die Verpflichtungen, unter Beihilfe eines Mitgliedes bei festlichen Veranstaltungen die Eintrittsgelder zu erheben, die jährlichen Beiträge der Vereinsmitglieder zu erheben, Kassenbestände, Kassenbücher, Wertpapiere und sonstige Akten der Kassenführung aufzubewahren, die Jahresabrechnung und Schlussrechnung mit den Kassenprüfern aufzustellen und die zugehörigen Belege vorzulegen. Er ist für alle Gelder verantwortlich. Vernachlässigt oder versäumt der Kassierer die ihm übertragenen Aufgaben, so kann der Vorstand ihn bis zur Entscheidung durch die einzuberufende Mitgliederversammlung des Amtes entheben und entsprechende Sicherungsmaßnahmen bezüglich des Vereinsvermögen treffen.
- 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder sein. Der 1. Vorsitzender, der Major, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassierer und der 2. Kassierer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Beisitzer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Jedes Jahr scheidet ein Teil des Vorstandes aus. Es wird in folgendem Turnus gewählt: Im ersten Jahr werden der 1. Vorsitzende, der Major, der Schriftführer und der 2. Kassierer gewählt, im zweiten Jahr werden der 2. Vorsitzende und der Kassierer gewählt. Beisitzer unterliegen keinem festen Turnus.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Vorstandsmitglieder haben an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- 11 Haftungsbeschränkung des Vorstandes
Der Vorstand des Vereins wird von dem Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, sodass eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht.
- 12 Offiziere
Neben dem Vorstand werden Offiziere gewählt, darunter der Hauptmann. Die Offiziere werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes und der Offiziere,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Wahl der Kassenprüfer.
- Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie soll am ersten Freitag im Monat Dezember eines jeden Jahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen, und zwar durch Aushang an der „Haupteingangstür der Biggeseehalle in Olpe-Sondern“.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die von dem Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht auf Dritte übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes.
- 15 Schützenfest / Schützenkönig / Schützenkaiser
- Der Verein ist Veranstalter des jährlichen Schützenfestes in Olpe-Sondern. Das Vogelschießen findet jährlich an einem der Schützenfesttage statt. Derjenige, der das letzte Stück des Vogels herunterschießt, ist Schützenkönig. Der Schützenkönig wird als solcher unter Anlegung der Schützenkette vor versammelter Mannschaft proklamiert. Das Amt des Schützenkönigs endet mit der Proklamation des Folge-Schützenkönigs. Ist der letzte König verhindert, an öffentlichen Aufzügen und Veranstaltungen teilzunehmen, tritt für ihn der vorjährige König oder dessen Vorgänger der Reihenfolge nach ein. Für das Vogelschießen gilt des Weiteren eine Schießordnung, die der Vorstand festlegt. Diese ist den Schützen auf Verlangen anzuzeigen. Als Schützenkönig kann sich nur ein volljähriges Mitglied des Vereins bewerben.
- Alle fünf Jahre wird ein Schützenkaiser ermittelt. Das Vogelschießen findet an einem der Schützenfesttage statt. Derjenige, der das letzte Stück des Vogels herunterschießt, ist Kaiser. Der Kaiser wird ebenfalls unter Anlegung der Schützenkette vor versammelter Mannschaft proklamiert. Das Amt des Kaisers dauert fünf Jahre bzw. bis zum nächsten Kaiserschießen. Ist der letzte Kaiser verhindert, an öffentlichen Aufzügen teilzunehmen, tritt für ihn der vorjährige Kaiser oder dessen Vorgänger der Reihenfolge nach ein. Für das Vogelschießen gilt ebenfalls die vorgenannte Schießordnung. Als Kaiser kann sich nur ein Mitglied bewerben, das bereits Schützenkönig des Vereins war.
- 16 Ehrenamtspauschale
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
- 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß § 2 Ziffer 4 dieser Satzung zu verwenden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 04.12.2015
- Vorsitzender Matthias Keßler